Nachweis Masernschutz


Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Personen, die am 1. März 2020 bereits in der Schule tätig oder als Schülerin/Schüler an der Schule bereits aufgenommen sind bzw. waren, den Nachweis über hinreichenden Masernschutz vorlegen müssen (§ 20 Absatz 10 IfSG a.F.).


Der Nachweis über Masernschutz muss bis zum 31.12.2021 im Sekretariat vorgelegt werden.